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   OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19   

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OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19 (https://dejure.org/2022,58786)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.09.2022 - 5 U 148/19 (https://dejure.org/2022,58786)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. September 2022 - 5 U 148/19 (https://dejure.org/2022,58786)
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  • OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11

    Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Ein wichtiger Grund kann auch in einem tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern liegen und zwar ohne Rücksicht auf die Ursachen hierfür (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11, Rn. 246 - Juris), d.h. für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Auflösung einer OHG rechtfertigt, ist ohne Belang, wer das Bestehen des tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses letztlich zu vertreten hat.

    Ein Auflösungskläger muss sich vor diesem Hintergrund unter Umständen auch - als milderes Mittel - auf ein eigenes Ausscheiden aus der Gesellschaft verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1985, II ZR 57/85, Rn. 6 - Juris; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11, Rn. 246 - Juris).

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79

    Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    D.h. im Interesse des Fortbestands der Gesellschaft kann die Auflösung dann nicht verlangt werden, wenn die Ausschließung des Auflösungsklägers gemäß § 140 HGB gerechtfertigt ist und von den Mitgesellschaftern betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1981, II ZR 229/79, NJW 1981, 2302, 2303).

    Dies ist dann der Fall, wenn die gesellschaftliche Treuepflicht des Gesellschafters ihn dazu anhält, selbst auszuscheiden, wenn er an der Fortsetzung der Gesellschaft kein Interesse mehr hat und wenn der Auflösungskläger das Zerwürfnis unter den Gesellschaftern in einer Weise verschuldet hätte, die seine Ausschließung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.1981, II ZR 229/79, Rn. 10 - Juris).

  • BGH, 28.04.1975 - II ZR 16/73

    Zustimmung zur Ausschließungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Im Unterschied zu § 133 Abs. 1 HGB muss bei § 140 Abs. 1 HGB, bei dessen Anwendung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.1975, II ZR 16/73, Rn. 12 - Juris), der wichtige Grund aber gerade in der Person des Auszuschließenden liegen (vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage (2022), § 140 Rn. 5).

    Dabei braucht der Auszuschließenden den Ausschlussgrund nicht allein zu vertreten haben, gleichwohl ist das Verschulden bei der Beurteilung der Schwere des wichtigen Grundes von Belang, da das Verbleiben eines Gesellschafters in der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Regelfall eher zumutbar sein wird, wenn kein oder nur ein geringer Schuldvorwurf zu erheben ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.1975, II ZR 16/73, Rn. 16 - Juris).

  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 57/85

    Treuepflicht eines OHG-Gesellschafters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Ein Auflösungskläger muss sich vor diesem Hintergrund unter Umständen auch - als milderes Mittel - auf ein eigenes Ausscheiden aus der Gesellschaft verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1985, II ZR 57/85, Rn. 6 - Juris; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11, Rn. 246 - Juris).

    Dies kann aber freilich nur gelten, wenn der Auflösungskläger durch seinen eigenen Ausschluss aus der Gesellschaft nicht schlechter gestellt wird im Vergleich dazu, wie er bei einer Liquidation der Gesellschaft stehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1985, II ZR 57/85, Rn. 6 - Juris).

  • BGH, 07.06.2010 - II ZR 210/09

    Bestellung des Beirats einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum besonderen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Im vorliegenden Fall ist nicht im Gesellschaftsvertrag von diesem Erfordernis eines einstimmigen Beschlusses abgewichen worden, was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7.6.2010, II ZR 210/09, RN.
  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 234/89

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Liegt bei den Gesellschaftern, die die Ausschließung eines anderen Gesellschafters verfolgen ebenfalls ein wichtiger Grund im Sinne von § 140 HGB vor, so hindert dies die Ausschließung (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.1991, II ZR 234/89, Rn. 13 - Juris), es sei denn, das Verschulden des Auszuschließenden überwiegt so deutlich, dass die Verfehlung der anderen Gesellschafter völlig in den Hintergrund treten (vgl. Lorz, in: Ebenroth/Boujonog/Jost/Strohn, HGB, 4. Auflage (2020), § 140 Rn. 16 m. w. N.).
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 185/10

    Publikums-KG: Anforderungen an den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Für die Wirksamkeit einer Zustimmung der Gesellschafter, d.h. der Ermächtigung der Geschäftsführung, zu einem Vertrag betreffend ein derartiges außergewöhnliches Geschäft reicht die Kenntnis des wesentlichen Inhalts des Vertrages aus, um die (mit Bezug zu einem Vergleich einer KG: vgl. BGH, Beschluss vom 24.7.2012, II ZR 185/10, Rn. 10 - Juris).
  • OLG München, 30.04.2009 - 23 U 3970/08

    Kommanditgesellschaft: Voraussetzungen für die Ausschließung eines Kommanditisten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Die Ausschließung ist dabei das letzte Mittel, wenn nur noch so Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden kann mit der Folge, dass die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treueverpflichtung sie nur erlaubt, wo sich kein anderer zumutbarer Weg findet (vgl. OLG München, Urteil vom 30.4.2009, 23 U 3970/08, NZG 2009, 944).
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19
    Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.9.1997, II ZR 97/96, NJW 1998, 146).
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